Ihr Erbe für Bayerns Natur: Weichen für die Zukunft stellen

Ein Testament zu verfassen, erfordert Mut. Man muss sich intensiv und ganz konkret mit seinem eigenen Tod befassen. Viele schieben daher den Letzten Willen gerne vor sich her. Dabei lebt es sich – wie die Erfahrung zeigt – viel leichter, wenn man seine Angelegenheiten geregelt hat. Wir wollen Sie ermutigen, diesen Schritt zu tun und dabei – wenn es Ihre persönlichen Verhältnisse erlauben – auch den Schutz der Bayerischen Natur, die Bewahrung all ihrer Arten, nicht zu vergessen. Sie wissen, dass sowohl der LBV als auch die LBV-Stiftung Bayerisches Naturerbe als gemeinnützige Organisationen von der Erbschaftssteuer befreit sind und Ihre Zuwendung damit zu 100 Prozent Bayerns Natur zugute kommt.

Das Testament

Regeln Sie nichts, dann überlassen Sie dem Staat, wer Ihr Erbe sein soll. Wollen Sie das? Wenn Sie diese Frage mit „nein“ beantworten und selbstverantwortlich und selbstbestimmt Ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten regeln wollen, dann müssen Sie ein Testament errichten. In Ihrem Testament bestimmen Sie, wer Ihr Erbe werden soll. Der Erbe ist Ihr – wie man es juristisch ausdrückt – Gesamtrechtsnachfolger. Er tritt in alle Rechte und Verpflichtungen, die Sie hatten, in alle Vermögenswerte, aber auch alle etwa noch bestehenden Verbindlichkeiten ein. Sie können eine Person oder Institution zum alleinigen Erben bestimmen, Sie können aber auch Ihren Nachlass in Bruchteilen auf unterschiedliche Menschen oder Organisationen aufteilen. Einzelne Werte kann man zu Lasten des Erben Dritten vermachen (durch Vermächtnis oder Auflage).
Sie können ein Testament – wenn die rechtlichen Verhältnisse nicht zu schwierig sind – selbst eigenhändig errichten, sich dabei ggf. auch von einem versierten Anwalt beraten lassen, oder Sie gehen mit Ihrem Anliegen zu einem Notar, der Sie berät und Ihren letzten Willen in einer öffentlichen Urkunde niederlegt. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner haben zudem die Möglichkeit gemeinschaftlich ein Testament abzufassen oder vom Notar abfassen zu lassen. Wer eine besondere Bindungswirkung seiner Verfügung nach seinem Tode bei seinem Erben wünscht, wählt mit ihm zusammen die Form des notariellen Erbvertrages.

Das privatschriftliche Testament

Um ein eigenhändiges (privatschriftliches) Testament zu verfassen, müssen einige wenige Formvorschriften beachtet werden.

  • Das Testament muss vom Testator eigenhändig von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst und unterschrieben werden, ansonsten ist es unwirksam.
  • Es sollte möglichst mit Vor-und Zuname unterschrieben werden, um den Testator sicher identifizieren zu können.
  • Zudem geben Sie bitte Ort und Datum der Testamentserrichtung an. Letzteres ist wichtig, um festzustellen, welches von eventuell mehreren Testamenten das letztgültige ist, denn das neueste Testament ersetzt das ältere Testament, soweit sich die Verfügungen widersprechen.
  • Sinnvoll ist es auch, eine Überschrift, beispielsweise „Testament“ oder „Letzter Wille“, zu verwenden und bei mehreren Seiten diese zu nummerieren, um später die Vollständigkeit überprüfen zu können.
  • In seinem Testament muss der Erblasser den Namen des Erben oder der Erben (hier auch ihre Beteiligung nach Bruchteilen) angeben. Haben Sie keine näheren Angehörigen und wollen Sie etwas für Bayerns Natur tun, so setzen Sie doch die Stiftung Bayerisches Naturerbe oder den LBV als Ihren Erben oder Miterben ein.
  • Das privatschriftliche Testament kann zwar zu Hause aufbewahrt werden, es empfiehlt sich aber die amtliche Verwahrung bei Ihrem örtlich zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht – bei einer einmaligen pauschalen Gebühr von 75 Euro). Sie gehen damit absolut sicher, dass das Dokument nicht in falsche Hände gerät oder verloren geht.

Das notarielle Testament

Das notarielle Testament ist – gerade bei schwierigen Fällen– die sicherste Variante. Der Notar bzw. die Notarin wird Sie eingehend beraten, Ihren Willen rechtssicher umsetzen und nach der Beurkundung das Testament zur amtlichen Verwahrung geben. Die Testierfähigkeit wird im Testament festgestellt, sodass auch hinterher ein missliebiger Verwandter die Wirksamkeit nicht erfolgreich anfechten kann. Die Kosten für den Notar richten sich nach dem geschätzten Wert des Vermögens, sind aber gut investiertes Geld, denn Sie können sicher gehen, dass Ihr letzter Wille zu 100 Prozent erfüllt wird. Für Ihren Erben hat es zudem den Vorteil, dass ein notarielles Testament in Verbindung mit der Niederschrift der Nachlassverhandlung grundsätzlich den ansonsten kostenpflichtigen und sehr teuren Erbschein ersetzt.

Kann man ein Testament im Nachhinein ändern?

Das einseitige privatschriftliche als auch das notarielle Testament können jederzeit mit einem einfachen privatschriftlichen Testament aufgehoben und neugefasst werden. Die Änderung oder Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testamentes bzw. der Rücktritt von einem Erbvertrag ist grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Ehegatten/Partners bzw. Vertragspartners möglich. Beim gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag ist die Entscheidung wichtig, ob der Vertragspartner an die für den Tod des Längerlebenden getroffenen Regelungen gebunden sein soll oder diese ganz oder teilweise ändern und eventuellen geänderten Lebensbedingungen anpassen darf.

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Sollten Sie den LBV bzw. die Stiftung Bayerisches Naturerbe in Ihrem Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedenken wollen, dann stehen Ihnen Gerhard Koller und Christoph Peter für Rückfragen oder ein vertrauensvolles Gespräch jederzeit zur Verfügung. Gerhard Koller war 38 Jahre als LBV-Geschäftsführer tätig und ist nach seinem altersbedingten Ausscheiden als LBV-Geschäftsführer seit dem 1. April 2019 beim LBV der Vorstandsbeauftragte Stiften und Vererben. Christoph Peter ist der stellverstretende Beauftragte für Stiften und Vererben.

Seien Sie gewiss: Ihre Anfragen werden absolut vertraulich behandelt. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen gerne auch Unterlagen für Ihre Testamentserstellung.

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.

Ihr direkter Ansprechpartner:

Gerhard Koller, Vorstandsbeauftragter für Stiften & Erben

Telefon: 0 91 74 / 47 75 - 70 10

Mobil: 0 17 1 / 68 63 115

Email: gerhard.koller@lbv.de

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