Ein Testament zu verfassen, erfordert Mut. Man muss sich intensiv und ganz konkret mit seinem eigenen Tod befassen. Viele schieben daher den Letzten Willen gerne vor sich her. Dabei lebt
es sich – wie die Erfahrung zeigt – viel leichter, wenn man seine Angelegenheiten geregelt hat. Wir wollen Sie ermutigen, diesen Schritt zu tun und dabei – wenn es Ihre persönlichen Verhältnisse
erlauben – auch den Schutz der Bayerischen Natur, die Bewahrung all ihrer Arten, nicht zu vergessen. Sie wissen, dass sowohl der LBV als auch die LBV-Stiftung Bayerisches Naturerbe als
gemeinnützige Organisationen von der Erbschaftssteuer befreit sind und Ihre Zuwendung damit zu 100 Prozent Bayerns Natur zugute kommt.
Regeln Sie nichts, dann überlassen Sie dem Staat, wer Ihr Erbe sein soll. Wollen Sie das? Wenn Sie diese Frage mit „nein“ beantworten und selbstverantwortlich und selbstbestimmt Ihre
wirtschaftlichen Angelegenheiten regeln wollen, dann müssen Sie ein Testament errichten. In Ihrem Testament bestimmen Sie, wer Ihr Erbe werden soll. Der Erbe ist Ihr – wie man es juristisch
ausdrückt – Gesamtrechtsnachfolger. Er tritt in alle Rechte und Verpflichtungen, die Sie hatten, in alle Vermögenswerte, aber auch alle etwa noch bestehenden Verbindlichkeiten ein. Sie können
eine Person oder Institution zum alleinigen Erben bestimmen, Sie können aber auch Ihren Nachlass in Bruchteilen auf unterschiedliche Menschen oder Organisationen aufteilen. Einzelne Werte kann
man zu Lasten des Erben Dritten vermachen (durch Vermächtnis oder Auflage).
Sie können ein Testament – wenn die rechtlichen Verhältnisse nicht zu schwierig sind – selbst eigenhändig errichten, sich dabei ggf. auch von einem versierten Anwalt beraten lassen, oder Sie
gehen mit Ihrem Anliegen zu einem Notar, der Sie berät und Ihren letzten Willen in einer öffentlichen Urkunde niederlegt. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner haben zudem die Möglichkeit
gemeinschaftlich ein Testament abzufassen oder vom Notar abfassen zu lassen. Wer eine besondere Bindungswirkung seiner Verfügung nach seinem Tode bei seinem Erben wünscht, wählt mit ihm zusammen
die Form des notariellen Erbvertrages.
Um ein eigenhändiges (privatschriftliches) Testament zu verfassen, müssen einige wenige Formvorschriften beachtet werden.
- Das Testament muss vom Testator eigenhändig von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst und unterschrieben werden, ansonsten ist es unwirksam.
- Es sollte möglichst mit Vor-und Zuname unterschrieben werden, um den Testator sicher identifizieren zu können.
- Zudem geben Sie bitte Ort und Datum der Testamentserrichtung an. Letzteres ist wichtig, um festzustellen, welches von eventuell mehreren Testamenten das letztgültige ist, denn das neueste
Testament ersetzt das ältere Testament, soweit sich die Verfügungen widersprechen.
- Sinnvoll ist es auch, eine Überschrift, beispielsweise „Testament“ oder „Letzter Wille“, zu verwenden und bei mehreren Seiten diese zu nummerieren, um später die Vollständigkeit überprüfen zu
können.
- In seinem Testament muss der Erblasser den Namen des Erben oder der Erben (hier auch ihre Beteiligung nach Bruchteilen) angeben. Haben Sie keine näheren Angehörigen und wollen Sie etwas für
Bayerns Natur tun, so setzen Sie doch die Stiftung Bayerisches Naturerbe oder den LBV als Ihren Erben oder Miterben ein.
- Das privatschriftliche Testament kann zwar zu Hause aufbewahrt werden, es empfiehlt sich aber die amtliche Verwahrung bei Ihrem örtlich zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht – bei einer
einmaligen pauschalen Gebühr von 75 Euro). Sie gehen damit absolut sicher, dass das Dokument nicht in falsche Hände gerät oder verloren geht.
Das notarielle Testament ist – gerade bei schwierigen Fällen– die sicherste Variante. Der Notar bzw. die Notarin wird Sie eingehend beraten, Ihren Willen rechtssicher umsetzen und nach der
Beurkundung das Testament zur amtlichen Verwahrung geben. Die Testierfähigkeit wird im Testament festgestellt, sodass auch hinterher ein missliebiger Verwandter die Wirksamkeit nicht erfolgreich
anfechten kann. Die Kosten für den Notar richten sich nach dem geschätzten Wert des Vermögens, sind aber gut investiertes Geld, denn Sie können sicher gehen, dass Ihr letzter Wille zu 100 Prozent
erfüllt wird. Für Ihren Erben hat es zudem den Vorteil, dass ein notarielles Testament in Verbindung mit der Niederschrift der Nachlassverhandlung grundsätzlich den ansonsten kostenpflichtigen
und sehr teuren Erbschein ersetzt.
Das einseitige privatschriftliche als auch das notarielle Testament können jederzeit mit einem einfachen privatschriftlichen Testament aufgehoben und neugefasst werden. Die Änderung oder
Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testamentes bzw. der Rücktritt von einem Erbvertrag ist grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Ehegatten/Partners bzw. Vertragspartners möglich. Beim
gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag ist die Entscheidung wichtig, ob der Vertragspartner an die für den Tod des Längerlebenden getroffenen Regelungen gebunden sein soll oder diese ganz
oder teilweise ändern und eventuellen geänderten Lebensbedingungen anpassen darf.
Sollten Sie den LBV bzw. die Stiftung Bayerisches Naturerbe in Ihrem Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedenken wollen, dann stehen Ihnen Gerhard Koller und Christoph Peter für Rückfragen
oder ein vertrauensvolles Gespräch jederzeit zur Verfügung. Gerhard Koller war 38 Jahre als LBV-Geschäftsführer tätig und ist nach seinem altersbedingten Ausscheiden als LBV-Geschäftsführer seit
dem 1. April 2019 beim LBV der Vorstandsbeauftragte Stiften und Vererben. Christoph Peter ist der stellverstretende Beauftragte für Stiften und Vererben.