Die Stiftung Bayerisches Naturerbe ist vom Finanzamt als „gemeinnützig“ anerkannt. Zustiftungen und Spenden können durch den Zuwendenden also steuermindernd geltend gemacht
werden. Die Stiftung zahlt für Zuwendungen und Erbschaften keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer und muss für ihre Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) auch keine Einkommens- oder
Körperschaftssteuer bezahlen.
Bei Zuwendung an eine Stiftung ist zu unterscheiden zwischen einer Zuwendung in das dauerhaft zu erhaltende Vermögen einer Stiftung (Zustiftung) und der zeitnah zu verwendenden
Spende.
Wird unter dem Dach der Stiftung Bayerisches Naturerbe eine Unterstiftung (Treuhandstiftung) errichtet, so kann die anlässlich der Gründung erfolgte Kapital-Erstausstattung dieser Stiftung
gleichfalls bis zu einem Betrag von einer Million Euro steuerlich geltend gemacht werden (wie oben bei der Zustiftung). Hier besteht die Möglichkeit - neben dem zugunsten der Erhaltung unserer
Natur vorgesehenen Stiftungszweck - als zusätzlichen Zweck vorzusehen, dass bis zu 1/3 der Stiftungserträge als Versorgungsleistung für den Stifter oder seine Angehörigen verwendet werden.
Oft spielt bei der Entscheidung, ob Vererbung oder Schenkung, die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer (hier gelten dieselben rechtlichen Vorschriften) eine wesentliche Rolle. Diese lässt sich bei
einer Schenkung zu Lebzeiten an eine gemeinnützige Organisation ohne finanzielle Einbußen reduzieren.
Jeder Erblasser oder Schenker hat persönliche Freibeträge in teils erheblicher Höhe. Das Besondere ist, dass man diese Freibeträge alle zehn Jahre neu und in voller Höhe nutzen kann. Wenn
man also rechtzeitig beginnt, ein großes Vermögen stückweise unter Ausnützung der jeweiligen Freibeträge zu überlassen, kann man viel Steuern sparen. Allerdings reichen oft die jeweiligen
Freibeträge nicht aus, wenn sich ein Ehepaar gegenseitig als Erben eingesetzt hat. Dafür gibt es aber eine Lösung: Sie können beispielsweise eine Immobilie der LBV Stiftung schenken und sich auf
Lebenszeit einen Nießbrauch notariell eintragen lassen, womit Sie alle damit verbundenen Einnahmen weiterhin nutzen können, für die Immobilie selbst fällt keine Erbschaftssteuer an, falls einer
der Ehepartner verstirbt.